Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 10.1.2002 - Az.: 21 O 201/01) hat entschieden, das die Verwendung der Internetadresse anwalt-muelheim.de durch einen in Mülheim ansässigen Rechtsanwalt keine Irreführung im Sinne von § 3 UWG darstellt, "da mit der Verwendung der Internet-Adresse keine unzulässige Behauptung der Alleinstellung am Standort Mülheim einhergeht." Dabei bezieht man sich auf die Entscheidung "mitwohnzentrale.de" des Bundesgerichtshofs. Hier wird u.a. ausgeführt:
- Führt die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name zu einer gewissen Kanalisierung, kann dies, bezogen auf den Streitfall, zweierlei Gründe haben: Einerseits ist es denkbar - und hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen -, daß sich ein Teil der Nutzer aus Bequemlichkeit mit dem gefundenen Angebot zufrieden gibt und keine Veranlassung hat, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen. Andererseits mögen sich aber Nutzer auch deshalb von einer weiteren Suche abhalten lassen, weil sie meinen, die gefundene Website verschaffe ihnen Zugang zum gesamten Angebot. Dieser zweite Gesichtspunkt mag bei vielen als Domain-Name verwendeten Gattungsbegriffen keine Rolle spielen, weil der Verkehr - etwa bei "http://www.rechtsanwaelte.de" (vgl. LG München I NJW 2001, 2100), "http://www.autovermietung.com" (vgl. OLG München CR 2001, 463) oder "http://www.sauna.de" (vgl. OLG Hamm WRP 2001, 740) - von vornherein erkennt, daß die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot repräsentiert. Bei anderen Gattungsbezeichnungen kann sich dagegen der Eindruck einer Alleinstellung ergeben.
- Bei der hier in Rede stehenden Bezeichnung "Mitwohnzentrale" mag eine derartige Irreführungsgefahr naheliegen, sie muß jedoch im Rahmen der Prüfung des § 1 UWG außer Betracht bleiben. Denn der Gefahr der Irreführung können die Beklagten auch auf andere Weise als durch die beantragte Unterlassung entgegenwirken - etwa dadurch, daß sie auf ihrer Homepage einen Hinweis darauf anbringen, daß es außer dem Beklagten zu 2 den Kläger als weiteren Verband von Mitwohnzentralen gibt. Teilweise wird das Unlautere in der Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name in einer unsachlichen Beeinflussung des Internet-Nutzers gesehen. Der Internet-Nutzer bedarf indessen - von der Gefahr einer Irreführung abgesehen - nicht des Schutzes gegen die Verwendung beschreibender Begriffe. Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung zu den §§ 1 und 3 UWG von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt ... Erscheint einem solchen Internet-Nutzer - wie es das Berufungsgericht anschaulich geschildert hat - die Verwendung einer Suchmaschine lästig und gibt er statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse ein, ist er sich im allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode im klaren. Er ist sich bewußt, daß es auf Zufälle ankommen kann (etwa auf die Schreibweise mit oder ohne Binde- oder Unterstreichungsstrich), ob er auf diese Weise das gesuchte Angebot findet. Lädt der fragliche Gattungsbegriff (wie in den oben angeführten Beispielsfällen "http://www.rechtsanwaelte.de", "http://www.autovermietung.com" oder "http://www.sauna.de") ferner nicht zur Annahme einer Alleinstellung des auf diese Weise gefundenen Anbieters ein, erkennt der Internet-Nutzer auch, daß er mit dieser Suchmethode kein vollständiges Bild des Internet-Angebots erhält. Verzichtet er aus Bequemlichkeit auf eine weitere Suche, liegt darin keine unsachliche Beeinflussung ...